Satzung der Künstler-Gilde Hagen1980 e. V.

12. Januar 2016

Die nachstehende Satzung der Hagener Künstler-Gilde ist am 18. Januar 1982 durch die Mitgliederversammlung der Hobby-Künstler-Gilde Hagen angenommen worden.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen erfolgte am 6. Juli 1982. Register - Nr. 1534.
Die im Protokoll vom 8.4.1986 beschlossene Satzungs- Änderung des § 5, Ziffer 4, wurde am 18.6.1986 im Vereinsregister eingetragen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wurde der Name der Hobby-Künstler-Gilde Hagen geändert in
Hagener Künstler-Gilde e.V.
Am 7. April 1987 erfolgte die Eintragung der Änderung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter Register - Nr. 1534.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wurde der Name der Hagener Künstler-Gilde e.V. geändert in
Künstler-Gilde Hagen e.V.
Die im Protokoll vom 7.1.1997 beschlossene Satzungs- Änderungen der §§ 1, 8, 9 und 11 sowie die daraus folgenden redaktionellen Änderungen wurde am ………….. im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Register - Nr. eingetragen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2016 wurde der Name der Künstler-Gilde Hagen e.V. geändert in
Künstler-Gilde Hagen 1980 e.V.

S A T Z U N G
der
Künstler-Gilde Hagen 1980 e.V.

§ 1

Name und Sitz der Künstler-Gilde Hagen

==============================

Die Künstler-Gilde Hagen e.V. führt den Namen

Künstler-Gilde Hagen 1980

mit dem Zusatz „e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister und hat ihren Sitz in Hagen.

§ 2

Zweck der Künstler-Gilde Hagen

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1. Die Künstler-Gilde Hagen ist eine Gemeinschaft von Bürgern, die sich aus reinen privaten Interessen mit Bildender Kunst beschäftigt. Sie will sich durch ideelle aktive Beiträge in den Dienst des Kulturgutes "Volkskunst" stellen und diese fördern.

2. Einrichtungen sowie Veranstaltungen der Künstler-Gilde Hagen sind für die Öffentlichkeit zugänglich und gegenüber jedermann offen.

§ 3

Mitgliedschaft

=========== 1. Mitglieder der Künstler-Gilde Hagen können werden:

Natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,

Personengesellschaften des Handelsrechts, öffentliche und gemeinnützige

Körperschaften, Anstalten, rechtsfähige Vereine oder sonstige Institutionen.

2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen

Aufnahmeantrages des Bewerbers.

3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Personen, die sich um die Ziele

der Künstler-Gilde Hagen besondere Verdienste erworben haben, die Ehren-

Mitgliedschaft der Künstler-Gilde Hagen verleihen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod beziehungsweise Auflösungsbeschluss einer

juristischen Person , Austritt, Streichung oder Ausschluss.

5. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, er kann durch

schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss erfolgen.

6. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn

das Mitglied trotz dreimaliger vergeblicher Aufforderung fällige Beiträge nicht

entrichtet. (Streichung)

Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen

der Künstler-Gilde Hagen verstößt.

7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen die Mitglieder in zwei aufeinander folgenden Versammlungen. Bis zur entsprechenden Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von den Rechten und etwaigen Ämtern suspendieren.

§ 4

Organe der Künstler-Gilde Hagen

Die Organe der Künstler-Gilde Hagen sind:

1.die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Künstler-Gilde Hagen.

Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr

stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dafür ein

wichtiger Grund vorliegt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies

unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

4. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

in ihr mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten ist. Anderenfalls ist

innerhalb eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen

Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist, worauf in der Einberufung

hinzuweisen ist, in jedem Fall beschlussfähig.

5. Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Bei der Abstimmung gilt

Stimmengleichheit als Ablehnung. Beantragt mindestens ein Zehntel der

anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.

6. Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,

die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) Wahl des Vorstandes
  2. b) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
  3. c) Beschlussfassung über den Aktionsplan
  4. d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der

Versammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder bei deren

Behandlung die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit bestimmt.

  1. f) Änderung der Satzung
  2. g) Wahl von zwei Prüfern/Prüferinnen, die einmal jährlich zum Jahresschluss

die Kassenprüfung vornehmen.

  1. h) Auflösung der Künstler-Gilde Hagen

§ 7

Satzungs- Änderungen

1. Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit

von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder geändert werden.

2. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine innerhalb von sechs

Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

der anwesenden Mitglieder.

§ 8

Zusammensetzung des Vorstandes

    1. 1. Der Vorstand besteht aus neun natürlichen Personen mit gleichem Stimmrecht a) Vorsitzende(r)
    2. b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r))
    3. c) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    4. d) Geschäftsführung Kasse
    5. e) Geschäftsführung allgemein Schriftführer
    6. f) Öffentlichkeitsarbeit
    7. g) Ausstellungsleiter(in)
    8. h) Veranstaltungen
    9. i) Besondere Aufgaben
    10.  
    11. 2. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des

Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und das des Kassenwarts.

3. Die unter 1. genannten Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.

4. Wählbar sind auch Ehrenmitglieder, jedoch zum ersten Vorsitzenden nur, wenn

sie in irgendeiner Art als künstlerisch Tätig sind.

5. Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in eigenen Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.

 

6. Einzelne Persönlichkeiten können durch den Vorstand zu Beiräten ernannt werden.

Sie können zu Sitzungen und Tagungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

7. Beratende Stimme hat auch der Ehrenvorsitzende.

§ 9

Amtszeit und Sitzung des Vorstandes

1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl kann erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden.

2. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

3. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand durch Wahl eines neuen Mitglieds für die Dauer der Amtsperiode ergänzt.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf der Amtsperiode eine Mitgliederver-

sammlung abzuhalten, die den neuen Vorstand wählt.

5. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Innehaltung einer Frist von vierzehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

7. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vorstand im Sinne des BGB

1. Vorstand im Sinne des BGB, § 26 sind die/der Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und Geschäftsführung Kasse.

2. Die Vertretung der Künstler-Gilde Hagen e.V. erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) allein oder durch eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zusammen mit der Geschäftsführung Kasse.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

    1. 2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der laufenden Geschäfte
    2. b) Organisation und Durchführung von Ausstellungen
    3. c) Erstattung des Tätigkeitsberichts vor der Mitgliederversammlung
    4. d) Organisation und Durchführung von Ausstellungsbesuchen und
    5. e) Aufnahme von Mitglieder
    6. f) Ernennung von Beiräten
    7.  

Kunstexkursionen

3. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

§ 12

Finanzen

1. Die finanziellen Mittel der Künstler-Gilde Hagen werden durch Beiträge und

freiwillige Spenden aufgebracht. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge

beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen die

Hälfte des jeweiligen Beitrages.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Aufnahmemonat an monatlich zu Beginn eines

Monats im Voraus erhoben.

3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden eingezahlte Beiträge in

Keinem Falle erstattet.

4. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich zum Jahresschluss durch zwei Prüfer, die

Gemäß § 6 Abs. 1 g zu wählen sind.

§ 13

Gemeinnützigkeit

1. Die Künstler-Gilde Hagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben-Ordnung."

2. Der Vorstand darf das Vermögen der Künstler-Gilde Hagen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden.

3. Die Künstler-Gilde Hagen darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Künstler-Gilde Hagen e.V. fremd sind oder durch

unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

4. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Künstler-Gilde Hagen erhalten.

5. Bei Auflösung der Künstler-Gilde Hagen oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks

Der Künstler-Gilde Hagen ist das Vermögen dem Kreisverband Hagen des DEUTSCHEN ROTEN KREUZES zu übertragen. Dort ist es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Künstler-Gilde Hagen keinen Anspruch auf das Vermögen der Künstler-Gilde Hagen.

§ 14

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Gerichtsstand

Für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 58097 Hagen / Westfalen.