Satzung der Künstler-Gilde Hagen1980 e. V.
12. Januar 2016
Die nachstehende Satzung der Hagener Künstler-Gilde ist am 18. Januar
1982 durch die Mitgliederversammlung der Hobby-Künstler-Gilde Hagen
angenommen worden.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen erfolgte am 6.
Juli 1982. Register - Nr. 1534.
Die im Protokoll vom 8.4.1986 beschlossene Satzungs- Änderung des § 5,
Ziffer 4, wurde am 18.6.1986 im Vereinsregister eingetragen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wurde der Name der
Hobby-Künstler-Gilde Hagen geändert in
S A T Z U N G
der
Künstler-Gilde Hagen 1980 e.V.
§ 1
Name und Sitz der Künstler-Gilde Hagen
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Die Künstler-Gilde Hagen e.V. führt den Namen
Künstler-Gilde Hagen 1980
mit dem Zusatz „e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister und hat ihren Sitz in Hagen.
§ 2
Zweck der Künstler-Gilde Hagen
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1. Die Künstler-Gilde Hagen ist eine Gemeinschaft von Bürgern, die sich aus reinen privaten Interessen mit Bildender Kunst beschäftigt. Sie will sich durch ideelle aktive Beiträge in den Dienst des Kulturgutes "Volkskunst" stellen und diese fördern.
2. Einrichtungen sowie Veranstaltungen der Künstler-Gilde Hagen sind für die Öffentlichkeit zugänglich und gegenüber jedermann offen.
§ 3
Mitgliedschaft
=========== 1. Mitglieder der Künstler-Gilde Hagen können werden:
Natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,
Personengesellschaften des Handelsrechts, öffentliche und gemeinnützige
Körperschaften, Anstalten, rechtsfähige Vereine oder sonstige Institutionen.
2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages des Bewerbers.
3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Personen, die sich um die Ziele
der Künstler-Gilde Hagen besondere Verdienste erworben haben, die Ehren-
Mitgliedschaft der Künstler-Gilde Hagen verleihen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod beziehungsweise Auflösungsbeschluss einer
juristischen Person , Austritt, Streichung oder Ausschluss.
5. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, er kann durch
schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss erfolgen.
6. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn
das Mitglied trotz dreimaliger vergeblicher Aufforderung fällige Beiträge nicht
entrichtet. (Streichung)
Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen
der Künstler-Gilde Hagen verstößt.
7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen die Mitglieder in zwei aufeinander folgenden Versammlungen. Bis zur entsprechenden Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von den Rechten und etwaigen Ämtern suspendieren.
§ 4
Organe der Künstler-Gilde Hagen
Die Organe der Künstler-Gilde Hagen sind:
1.die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Künstler-Gilde Hagen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr
stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dafür ein
wichtiger Grund vorliegt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
4. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
in ihr mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten ist. Anderenfalls ist
innerhalb eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist, worauf in der Einberufung
hinzuweisen ist, in jedem Fall beschlussfähig.
5. Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Bei der Abstimmung gilt
Stimmengleichheit als Ablehnung. Beantragt mindestens ein Zehntel der
anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.
6. Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Versammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder bei deren
Behandlung die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit bestimmt.
die Kassenprüfung vornehmen.
§ 7
Satzungs- Änderungen
1. Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit
von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder geändert werden.
2. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine innerhalb von sechs
Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und das des Kassenwarts.
3. Die unter 1. genannten Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
4. Wählbar sind auch Ehrenmitglieder, jedoch zum ersten Vorsitzenden nur, wenn
sie in irgendeiner Art als künstlerisch Tätig sind.
5. Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in eigenen Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.
6. Einzelne Persönlichkeiten können durch den Vorstand zu Beiräten ernannt werden.
Sie können zu Sitzungen und Tagungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
7. Beratende Stimme hat auch der Ehrenvorsitzende.
§ 9
Amtszeit und Sitzung des Vorstandes
1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl kann erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden.
2. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
3. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand durch Wahl eines neuen Mitglieds für die Dauer der Amtsperiode ergänzt.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf der Amtsperiode eine Mitgliederver-
sammlung abzuhalten, die den neuen Vorstand wählt.
5. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Innehaltung einer Frist von vierzehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
7. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand im Sinne des BGB
1. Vorstand im Sinne des BGB, § 26 sind die/der Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und Geschäftsführung Kasse.
2. Die Vertretung der Künstler-Gilde Hagen e.V. erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) allein oder durch eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zusammen mit der Geschäftsführung Kasse.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Kunstexkursionen
3. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
§ 12
Finanzen
1. Die finanziellen Mittel der Künstler-Gilde Hagen werden durch Beiträge und
freiwillige Spenden aufgebracht. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge
beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen die
Hälfte des jeweiligen Beitrages.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Aufnahmemonat an monatlich zu Beginn eines
Monats im Voraus erhoben.
3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden eingezahlte Beiträge in
Keinem Falle erstattet.
4. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich zum Jahresschluss durch zwei Prüfer, die
Gemäß § 6 Abs. 1 g zu wählen sind.
§ 13
Gemeinnützigkeit
1. Die Künstler-Gilde Hagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben-Ordnung."
2. Der Vorstand darf das Vermögen der Künstler-Gilde Hagen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden.
3. Die Künstler-Gilde Hagen darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Künstler-Gilde Hagen e.V. fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
4. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Künstler-Gilde Hagen erhalten.
5. Bei Auflösung der Künstler-Gilde Hagen oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks
Der Künstler-Gilde Hagen ist das Vermögen dem
Kreisverband Hagen des DEUTSCHEN ROTEN KREUZES zu übertragen. Dort ist es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Künstler-Gilde Hagen keinen Anspruch auf das Vermögen der Künstler-Gilde Hagen.
§ 14
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Gerichtsstand
Für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 58097 Hagen / Westfalen.